Schallschutz

Nach §15 (2) BauO NRW müssen Gebäude gemäß ihrer Bestimmung einen entsprechenden Schallschutz haben. Hierbei wird zwischen Außenlärm und Lärm aus anderen Wohnungen unterschieden. Ebenso unterschiedlich sind Trittschall und Luftschall zu bewerten. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus der DIN 4109.

Es wird von einem Mindestschutz und einem erhöhten Schutz gesprochen; welcher zur Anwendung kommen soll, ist vorher zu vereinbaren. Dem Bauherrn wird empfohlen, die Möglichkeiten des baulichen Schallschutzes voll auszuschöpfen, da spätere Verbesserungen teuer oder nicht möglich sind. Mit dem Wohnkomfort erhöht sich auch der Wert der Immobilie. Dem Ärger mit Nachbarn und Mietern wird vorgebeugt.

Als zusätzliche Leistung unseres Ingenieurbüros kann die Ausführung auf der Baustelle überwacht werden.

Zu beachten ist, dass bei Nutzungsänderungen und –erweiterungen, Umbaumaßnahmen und Sanierungen die in die Substanz eingreifen, der Bestandsschutz entfällt und die neusten Vorschriften eingehalten werden müssen (§87 BauO NRW). Eine frühzeitige Beratung ist daher sehr sinnvoll.